Ausstellungsbedingungen
Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen
Verbundmesse SenioFit und AktiFit am 21.10.2012 in Forchheim
1. Anmeldung
1.1. Die Anmeldung erfolgt auf dem Vordruck „Anmeldung“, der vollständig auszufüllen und rechtskräftig
zu unterschreiben ist. Mit der ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldung kommt der
Vertrag mit dem Veranstalter zustande.
1.2. Mit Abgabe des Antrages erkennt der Aussteller die Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen
und die Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen sowie die jeweilige
Hausordnung des Ausstellungsortes als verbindlich für sich an.
2. Zulassung
2.1. Mit der Zulassung wird dem Aussteller Standort, Größe und Art des Standes schriftlich mitgeteilt. In
der Anmeldung geäußerte Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Falls es technische
und organisatorische Gründe erfordern, ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller abweichend von der
Standzuteilung Größe, Art und Lage des Standes zu ändern. Die Verschiebung um einige Meter bleibt
hiervon unberührt.
2.2. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen den Kreis der Aussteller einschränken,
wenn beispielsweise kein ausreichender Platz zur Verfügung steht.
2.3. Der Veranstalter ist berechtigt, von der Zulassung zurückzutreten, wenn entsprechende
Voraussetzungen, die dem Mietvertrag zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
2.4. Die Ausstellung nicht gemeldeter und nicht zugelassener Ausstellungsgüter ist nicht erlaubt.
3. Rücktritt und Verzicht
Bei Rücktritt des Ausstellers bis spätestens 8 Wochen vor Messebeginn, sind 50 % der Standmiete an
den Veranstalter zu zahlen. Bei Rücktritt nach diesem Termin, ist die volle Höhe des vereinbarten
Mietpreises zu entrichten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
4. Höhere Gewalt
Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen nicht zu verantwortenden Gründen genötigt,
einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Zeit zu räumen bzw. die
Messe zu verlängern, zu verkürzen, zu verschieben oder abzusagen, so erwachsen dem Aussteller
daraus keine Rücktritts- oder Kündigungsrechte oder Schadenersatzansprüche gegenüber dem
Veranstalter. Der Aussteller hat die Standmiete sowie bereits ausgeführte Arbeiten und Dienstleistungen
in voller Höhe zu zahlen.
5. Mitaussteller
Der Aussteller kann bei Beantragung seiner Zulassung einen Mitaussteller für seine Standfläche
anmelden. Je Mitaussteller wird eine Gebühr in Höhe von 80,00 € erhoben. Der Aussteller ist zur
Untervermietung und zur Überlassung an Dritte ohne Genehmigung der Messeleitung nicht berechtigt. Bei
Verstoß gegen die Genehmigungspflicht hat der Aussteller 50% der Gesamtmiete zusätzlich an den
Veranstalter zu zahlen. Der Veranstalter ist berechtigt, bei nicht genehmigter Untervermietung oder
Überlassung an Dritte die sofortige Räumung des Ausstellungsstandes zu verlangen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Mieten für Ausstellungsflächen sind dem Anmeldeformular zu entnehmen.
6.2. Mit der Übersendung der Zulassung durch den Veranstalter erhält der Aussteller gleichzeitig die
Rechnung. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf das Konto
des Veranstalters zu überweisen.
6.3. Ist der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 3% über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz zu berechnen.
6.4. Schecks werden als Zahlungsmittel ausgeschlossen.
6.5. Kommt der Aussteller trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht oder nur zum Teil nach, ist der
Veranstalter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall zahlt der Aussteller einen
Entschädigungsbetrag wie unter Punkt 3. angegeben.
7. Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
8. Werbung
Werbung jeder Art ist nur innerhalb des Standes gestattet. Werbung außerhalb des Standes ist
kostenpflichtig und bedarf der Genehmigung des Veranstalters. Werbung für Fremdaussteller sowie
Werbung, die gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt, ist unzulässig. Das Betreiben von
Lautsprecher- und Musikanlagen, Film-, Dia- und Videovorführungen bedarf der Genehmigung durch den
Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, akustische Vorführungen, die den ordnungsgemäßen
Messebetrieb beeinträchtigen, einzuschränken oder gänzlich zu untersagen.
9. Technische Leistungen
Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen dürfen nur über den Veranstalter bestellt
werden. Innerhalb des Standes können Installationen in eigener Regie von firmeneigenen Elektrikern oder
von zugelassenen Fachfirmen entsprechend den Vorschriften des VDE ausgeführt werden. Der
Veranstalter behält sich vor, Kontrollen der Installationen vorzunehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Im
Schadensfall haftet der Aussteller für dadurch verursachte Schäden.
Anschlüsse, Maschinen und Geräte die nicht zugelassen sind oder den einschlägigen Bestimmungen
nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, können auf Kosten des Ausstellers
entfernt werden.
Beim Aufstellen technischer Geräte sind Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
Der Aussteller haftet für Personen- oder Sachschäden, die durch ausgestellte Maschinen und Geräte
entstehen.
10. Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung der Toiletten, der Gänge in den Hallen und auf dem
Messegelände. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller und muss im Rahmen der
Öffnungszeiten für Aussteller erfolgen.
Jeder Aussteller hat unnötigen Abfall zu vermeiden und für die Mülltrennung zu sorgen. Bei Verstößen
werden zusätzliche Gebühren nach dem Verursacherprinzip erhoben.
11. Bewachung
Die allgemeine Bewachung der Hallen und des Geländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für
Verluste oder Beschädigungen. Für die Bewachung des Standes und der Exponate, einschließlich der
Auf- und Abbauzeiten, ist der Aussteller selbst verantwortlich.
12. Haftung
Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Teilnahme an der Messe entstehen. Alle Schäden
müssen dem Veranstalter und der Versicherungsgesellschaft sowie ggf. der Polizei unverzüglich
angezeigt werden. Der Veranstalter haftet nicht für Messegüter und Standeinrichtungen sowie für
Schäden und Diebstahl. Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
13. Haftpflicht
Der Aussteller ist selbst für alle Schäden, die Dritte auf seinem Stand oder aus dessen Tätigkeit erleiden,
haftpflichtig. Dem Aussteller wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für seine Messeteilnahme
empfohlen.
14. Allgemeine Bestimmungen
Der Veranstalter übt im gesamten Messe- und Ausstellungsbereich das Hausrecht aus. Es gilt die
jeweilige Hausordnung des Messegeländes. Vereinbarungen, die von den Besonderen und Allgemeinen
Messe- und Ausstellungsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform. Ansprüche des Ausstellers
gegen den Veranstalter, die nicht 14 Tage nach Messeende schriftlich angezeigt werden, sind verwirkt.
Erfüllungs- und Gerichtsort ist die Stadt Forchheim. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen
Verbundmesse SenioFit und AktiFit am 21.10.2012 in Forchheim
1. Öffnungs- und Aufbauzeiten
Messeort: Jahn-Kulturhalle
Friedrich-Ludwig-Jahnstraße 10
91301 Forchheim
Veranstaltungstermin: 21. Oktober 2012
Öffnungszeiten:
10.00 17.00 Uhr
Aufbau der Stände:
20.10.2012: 10.00 21.00 Uhr
Abbau der Stände:
21.10.2012: 17.00 20.00 Uhr
2. Standflächenmieten
Die Preise für Standflächenmiete sind dem Anmeldeformular zu entnehmen.
Alle Preise verstehen sich für die gesamte Dauer der Ausstellung sowie zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die Standflächenmiete beinhaltet keine Rück- und Seitenwände.
Im Preis sind folgende Leistungen des Veranstalters enthalten:
- Nutzung der Ausstellungsfläche für die Dauer der Messe
- Allgemeine Hallenbeleuchtung (außer Standbeleuchtung)
- Reinigung der Verkehrswege in den Hallen und auf dem Freigelände
- Allgemeine Bewachung des Messegeländes
- Organisatorische Betreuung vor und während der Messe
- Allgemeine Besucherwerbung
3. Technischer Bedarf
Für die Bereitstellung eines 220 V Stromanschlusses berechnet der Veranstalter eine Pauschale
in Höhe von 30,00 €. Für die Kabelverbindung zur Verteilerstelle ist der Aussteller zuständig.
4. Standbau
Pro Stand können kostenfrei ein Tisch und zwei Stühle bzw. ein Bistrotisch zur Verfügung gestellt werden.
Ausstellungsstände inklusive Grundausstattung in variablen Größen können auf Mietbasis zur Verfügung
gestellt werden. Die Rechnungslegung erfolgt durch die beauftragte Standbaufirma.
5.Technische Bedingungen
Die Standbauhöhe von 2,50 m ist einzuhalten. Eine Überschreitung der zulässigen Höhe muss vom
Veranstalter genehmigt werden. Die max. Verkehrslast in der Halle beträgt 250 kg/m². Alles verwendete
Material muss schwer entflammbar sein. Installations- und Feuerschutzeinrichtungen müssen jederzeit
zugänglich sein.
Der Fußboden darf nicht gestrichen werden. Bei der Teppichverlegung ist ausschließlich rückstandsloses
und lösungsmittelfreies Verlegeband einzusetzen. Bodenbeläge dürfen nicht genagelt werden.
Auflagen bezüglich der Standgestaltung sowie Art und Inhalt der Werbeaussagen bleiben vorbehalten.
Die festgelegten Auf- und Abbauzeiten sind einzuhalten. Beim Überschreiten dieser Zeit ist der
Veranstalter berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren, sofern nicht anderweitig
darüber verfügt wird. Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der Aussteller ist
verpflichtet, während der gesamten Messe den Stand mit den angemeldeten Ausstellungsgütern zu
belegen und mit Personal zu besetzen. Der Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit ist
nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 50 % der Standmiete zu zahlen.
Nicht abgebaute Stände oder nicht abtransportierte Ausstellungsgüter werden nach dem für die
Beendigung des Abbaus festgelegten Termin auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt und
eingelagert.
Die Ausstellungsflächen sind nach dem Abbau in dem ursprünglichen Zustand zu übergeben.
Beschädigungen der Bausubstanz und der technischen Einrichtungen durch den Aussteller
sind unverzüglich der Messeleitung mitzuteilen. Für Beschädigungen an Wand, Fußboden,
Installationseinrichtungen und Mietgütern haftet der Aussteller.
Für Teppichböden, Rückwände und Seitenwände ist der Aussteller zuständig. Diese werden vom
Veranstalter nicht gestellt.
6. Vorführungen
Akustische und optische Vorführungen im Stand bedürfen der Genehmigung der Messeleitung.
Musikalische Darbietungen sind genehmigungspflichtig und müssen vom Aussteller bei der GEMA
Bezirksdirektion angemeldet werden. Vorführungen, die Lärm, Schmutz, Abgas u. ä. verursachen und den
ordentlichen Ablauf der Ausstellung stören, können vom Veranstalter untersagt werden.
7. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
Der Veranstalter übernimmt die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit und Besucherwerbung im Vorfeld und
während der Messe. Es liegt im Ermessen des Ausstellers, geeignete Werbeaktivitäten für die eigene
Messebeteiligung durchzuführen. Der Veranstalter übernimmt im Auftrage des Ausstellers gegen
Provision die Schaltung von Anzeigen in den regionalen Medien.
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